Eine Zwangs­ver­stei­gerung bei Immo­bilien ist ein gericht­liches Ver­fahren, bei dem eine Immo­bilie durch ein öffent­liches Ver­stei­ge­rungs­ver­fahren ver­kauft wird. Dieses Ver­fahren wird ange­wendet, wenn der Eigen­tümer der Immo­bilie seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nicht nach­kommt und die Gläu­biger die offenen For­de­rungen nicht ander­weitig ein­treiben können.

Die Zwangs­ver­stei­gerung wird vom Amts­ge­richt ein­ge­leitet, nachdem die Gläu­biger einen Voll­stre­ckungs­titel erwirkt haben. Der Eigen­tümer der Immo­bilie wird durch das Gericht auf­ge­fordert, die aus­ste­henden Schulden innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen. Wenn der Eigen­tümer die Schulden nicht innerhalb der gesetzten Frist begleicht, wird die Immo­bilie zur Ver­stei­gerung ausgeschrieben.

Die Ver­stei­gerung der Immo­bilie findet in der Regel öffentlich statt und wird von einem Gerichts­voll­zieher geleitet. Jeder kann an der Ver­stei­gerung teil­nehmen und ein Gebot abgeben. Der Höchst­bie­tende erhält den Zuschlag und erwirbt damit das Eigentum an der Immobilie.

Der Erlös aus der Ver­stei­gerung wird ver­wendet, um die offenen Schulden des Eigen­tümers zu begleichen. Wenn der Erlös aus der Ver­stei­gerung höher ist als die aus­ste­henden Schulden, wird der Über­schuss an den ehe­ma­ligen Eigen­tümer aus­ge­zahlt. Wenn der Erlös aus der Ver­stei­gerung nied­riger ist als die aus­ste­henden Schulden, müssen die Gläu­biger die Dif­ferenz selbst tragen.

Es ist zu beachten, dass eine Zwangs­ver­stei­gerung für den Eigen­tümer der Immo­bilie in der Regel mit erheb­lichen finan­zi­ellen Ver­lusten ver­bunden ist, da der Ver­kaufs­preis in der Regel deutlich unter dem Marktwert der Immo­bilie liegt.