Ein Son­der­nut­zungs­recht im Bereich Immo­bilien bezeichnet das Recht, einen bestimmten Teil des Gemein­schafts­ei­gentums einer Wohn­anlage oder eines Mehr­fa­mi­li­en­hauses allein nutzen zu dürfen. Es handelt sich dabei um einen Teil des Eigentums, der nicht dem Eigen­tümer der Wohnung oder des Hauses gehört, sondern von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gemein­schaftlich genutzt wird.

Bei­spiele für Son­der­nut­zungs­rechte sind bei­spiels­weise die Nutzung von Gar­ten­flächen, Bal­konen, Ter­rassen, Tief­ga­ra­gen­stell­plätzen oder auch Waschküchen.

Das Son­der­nut­zungs­recht ist in der Regel im Grundbuch ein­ge­tragen und geht mit dem Kauf der Wohnung oder des Hauses auto­ma­tisch auf den neuen Eigen­tümer über. Es ist jedoch möglich, dass das Son­der­nut­zungs­recht auch separat ver­kauft oder vererbt wird.

Wichtig ist, dass das Son­der­nut­zungs­recht immer in Zusam­menhang mit dem Gemein­schafts­ei­gentum steht und somit nicht ohne Zustimmung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­ändert werden darf. Auch müssen die Kosten für die Instand­haltung und Repa­ratur des Son­der­ei­gentums vom Eigen­tümer getragen werden.