Ein Mak­ler­vertrag ist ein Vertrag zwi­schen einem Auf­trag­geber (z.B. Ver­käufer oder Ver­mieter einer Immo­bilie) und einem Makler, der damit beauf­tragt wird, eine Immo­bilie zu ver­mitteln oder zu ver­kaufen. Der Mak­ler­vertrag regelt die Bedin­gungen der Zusam­men­arbeit zwi­schen dem Makler und dem Auf­trag­geber, wie z.B. die Höhe der Pro­vision, die der Makler im Erfolgsfall erhält, die Dauer des Ver­trags und die Art und Weise, wie der Makler die Immo­bilie ver­marktet. Der Mak­ler­vertrag kann ent­weder mündlich oder schriftlich abge­schlossen werden, jedoch emp­fiehlt es sich aus Beweis­gründen, den Vertrag schriftlich abzu­fassen. In Deutschland gibt es bestimmte Vor­schriften und Rege­lungen im Bür­ger­lichen Gesetzbuch (BGB), die die Rechte und Pflichten von Maklern und Auf­trag­gebern regeln, ins­be­sondere im Hin­blick auf die Pro­vision und die Offen­legung von Informationen.