Die Jah­res­sperr­frist bezieht sich auf eine Regelung im Miet­recht. Sie besagt, dass der Ver­mieter das Miet­ver­hältnis fristlos kün­digen kann, wenn der Mieter seine Miet­zah­lungen für min­destens zwei auf­ein­an­der­fol­gende Termine nicht geleistet hat und der Ver­mieter ihm eine schrift­liche Mahnung mit Frist­setzung zur Zahlung geschickt hat.

In diesem Fall kann der Ver­mieter dem Mieter die Wohnung zwar kün­digen, jedoch darf er dies nur zu einem bestimmten Zeit­punkt im Jahr tun, nämlich erst nach Ablauf einer Jah­res­sperr­frist. Diese beträgt in der Regel drei Monate, beginnend mit dem Zeit­punkt der ersten Mahnung zur Zahlung der aus­ste­henden Mieten. Während dieser Sperr­frist ist eine Kün­digung des Miet­ver­hält­nisses durch den Ver­mieter unwirksam.