Erbau­recht ist ein Rechts­in­stitut, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer einem anderen das Recht ein­räumt, auf seinem Grund­stück ein Bauwerk zu errichten und dieses zu nutzen. Der Erb­bau­be­rech­tigte, auch Erb­bau­rechts­nehmer genannt, hat das Recht, das Bauwerk zu errichten, zu nutzen und davon wirt­schaftlich zu pro­fi­tieren, während das Eigentum an Grund und Boden beim Erb­bau­rechts­geber ver­bleibt. Das Erbau­recht wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum, wie bei­spiels­weise 99 Jahre, ein­ge­räumt und kann ver­äußert, vererbt oder belastet werden. Es regelt die recht­lichen Bezie­hungen zwi­schen dem Grund­stücks­ei­gen­tümer und dem Erb­bau­rechts­nehmer und beinhaltet in der Regel ver­traglich ver­ein­barte Rege­lungen zu Rechten und Pflichten, wie z.B. die Zahlung einer Erb­bau­zinses durch den Erb­bau­rechts­nehmer an den Grundstückseigentümer.