Eigen­bedarf bei Immo­bilien bezieht sich auf die Nutzung einer Immo­bilie durch den Eigen­tümer oder eine nahe­ste­hende Person für per­sön­liche Wohn­zwecke. Der Begriff „Eigen­bedarf“ wird häufig im Miet­recht ver­wendet und bezeichnet das Recht des Ver­mieters, einem Mieter zu kün­digen, um die ver­mietete Immo­bilie selbst zu bewohnen oder sie einem Fami­li­en­mit­glied zur Ver­fügung zu stellen. Der Ver­mieter muss dabei bestimmte gesetz­liche Vor­aus­set­zungen erfüllen, wie bei­spiels­weise einen berech­tigten Inter­es­sen­kon­flikt und die Ein­haltung von Kün­di­gungs­fristen. Das Recht auf Eigen­bedarf soll dem Ver­mieter die Mög­lichkeit geben, die Immo­bilie für den eigenen Wohn­bedarf oder den Bedarf enger Fami­li­en­mit­glieder zu nutzen.