Im Falle von Immo­bilien bezieht sich das ding­liche Recht auf die Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an einer Immo­bilie ver­bunden sind. Diese können in Form von Grund­stücks­rechten oder beschränkten ding­lichen Rechten, wie z.B. Dienst­bar­keiten oder Hypo­theken, bestehen.

Grund­stücks­rechte beinhalten das absolute Eigen­tums­recht, das Recht auf Besitz und das Erb­bau­recht. Mit dem Erwerb eines Grund­stücks erlangt der Eigen­tümer diese Rechte, die ihm das unein­ge­schränkte Recht geben, das Grund­stück zu nutzen, zu bebauen oder zu verkaufen.

Beschränkte ding­liche Rechte, wie bei­spiels­weise Dienst­bar­keiten oder Hypo­theken, beschränken hin­gegen das absolute Eigen­tums­recht des Eigen­tümers. Dienst­bar­keiten ermög­lichen es Dritten, bestimmte Rechte an der Immo­bilie aus­zuüben, wie z.B. das Recht, eine Leitung oder ein Rohr durch das Grund­stück zu ver­legen. Hypo­theken hin­gegen beziehen sich auf die Belastung der Immo­bilie als Sicherheit für ein Darlehen.

Alle diese ding­lichen Rechte werden im Grundbuch ein­ge­tragen und sind damit für alle künf­tigen Eigen­tümer und Inter­es­senten ein­sehbar. Es ist wichtig, sich vor dem Kauf einer Immo­bilie über alle ding­lichen Rechte zu infor­mieren und zu prüfen, ob diese Rechte das Eigentum an der Immo­bilie beein­träch­tigen oder beschränken können.