Eine außer­or­dent­liche Kün­digung im Zusam­menhang mit Immo­bilien bezieht sich in der Regel auf einen Miet­vertrag oder Pacht­vertrag und ermög­licht einem Ver­trags­partner eine fristlose Kün­digung aus wich­tigem Grund, ohne die ver­ein­barte Kün­di­gungs­frist ein­zu­halten. Ein wich­tiger Grund liegt vor, wenn dem kün­di­genden Ver­trags­partner eine Fort­setzung des Ver­trags­ver­hält­nisses nicht mehr zuge­mutet werden kann. Bei­spiels­weise wenn der Ver­mieter erheb­liche Mängel am Miet­objekt nicht beseitigt oder der Mieter seine Miete über einen län­geren Zeitraum nicht zahlt. Die außer­or­dent­liche Kün­digung muss schriftlich und unter Angabe des Kün­di­gungs­grundes erfolgen. Der Kün­di­gungs­grund muss dabei so schwer­wiegend sein, dass die Fort­setzung des Ver­trags­ver­hält­nisses für den kün­di­genden Ver­trags­partner unzu­mutbar ist. Im Falle einer außer­or­dent­lichen Kün­digung muss der kün­di­gende Ver­trags­partner jedoch in der Regel einen Nachweis für den Kün­di­gungs­grund erbringen.