Für die Über­tragung eines Grund­stücks ist eine Einigung zwi­schen Käufer und Ver­käufer not­wendig, die durch eine Auf­lassung erklärt wird. Diese muss von beiden Par­teien gleich­zeitig beim Notar oder Grund­buchamt abge­geben werden und umfasst sowohl den Kauf­vertrag als auch die Ver­pflichtung zur Erfüllung der aus dem Vertrag resul­tie­renden Ansprüche. Zur Sicherung des Eigen­tums­wechsels wird eine Auf­las­sungs­vor­merkung im Grundbuch ein­ge­tragen, die den Käufer als neuen Eigen­tümer vor­merkt und den Ver­käufer daran hindert, weitere Ver­än­de­rungen im Grundbuch vor­zu­nehmen oder das Grund­stück ander­weitig zu ver­kaufen. Die Vor­merkung schützt den Käufer vor ver­schie­denen Risiken, wie Insolvenz oder Zwangs­ver­stei­gerung des Verkäufers.